Leitsatz
Für einen Justizwachtmeister, der beim Amtsgericht mit typischen Wachtmeisteraufgaben beschäftigt und daneben als Leiter der Druckerei u.a. für die Bedienung der Druckmaschine zuständig war, bestand keine besondere Gefährdung i.S.d. § 31 Abs. 3 BeamtVG nach Art seiner dienstlichen Verrichtungen an einem Bronchialkarzinom mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura (Berufskrankheit nach Nr. 4104 der Anlage 1 zur BKVO) zu erkranken.