Leitsatz
1. Für die Frage, ob eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung in einem Drittstaat vorliegt, haben Gesichtspunkte der Qualitätssicherung keine Rolle gespielt. Diese sind erst bei der Frage der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes von Bedeutung. Die Norm kann daher (jedenfalls analog) grundsätzlich auch auf von der Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich nicht anerkannte Staaten angewendet werden.
2. Eine Ausbildung aus einem von der Bundesrepublik Deutschland nicht als Staat anerkanntem Herrschaftsgebilde (hier: Türkische Republik Nordzypern, TRNZ) ist dann als eine abgeschlossene Ausbildung als Arzt aus einem „anderen Staat“ bzw. „Drittstaat“ im Sinn des § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO anzusehen, wenn das Herrschaftsgebilde ein hinreichend stabilisiertes Regime darstellt, das sein Gebiet mit jedenfalls staatsähnlichen Strukturen über einen längeren Zeitraum und auch auf absehbare Zeit kontrolliert.