Leitsatz
1. Ein öffentliches Bedürfnis für eine Verkürzung der Sperrzeit liegt nicht vor, wenn zwar tatsächlich ein Bedarf vorhanden ist, seine Befriedigung aber nicht im Einklang mit der Rechtsordnung oder anderen von der Verwaltung zu wahrenden öffentlichen Belangen stünde, also dem Gemeinwohl, hier: Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen, zuwiderliefe.
2. § 4 Abs 1 S 1 BremGastV kommt nicht in jeder Hinsicht nachbarschützende Wirkung zu. Er entfaltet über das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Bedürfnisses nur partiellen Drittschutz in dem Sinne, dass der Nachbar die Befugnis zur Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen hat.
3. Die Öffnung der Diskothek in einer weiteren Nacht ist nicht als Nutzungsänderung sondern als bloße Nutzungsintensivierung anzusehen. Weder wird der Rahmen der erteilten Baugenehmigung, die hinsichtlich der Betriebszeiten unergiebig ist, überschritten, noch wird das Nutzungsspektrum erweitert.