Leitsatz
Eine wesentliche Vorschrift über das Verfahren der Wahl der Frauenbeauftragten wird verletzt, wenn die Bestellung des Wahlvorstandes für die Wahl der Frauenbeauftragten nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Ebenso stellt es eine Verletzung einer wesentlichen Vorschrift über das Wahlverfahren dar, wenn das Wahlausschreiben nicht am Tage seines Erlasses, sondern zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgegeben wird.