Leitsatz
1. Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden ist eine umfassende Würdigung aller für und gegen diese sprechenden Umstände vorzunehmen.
2. Im Einzelfall kann auch bei einer Duldung oder Begehung einer einzelnen schweren Straftat die Zuverlässigkeit noch gegeben sein, wenn diese keinen engen Gewerbebezug aufweist, der Gewerbetreibende in der Vergangenheit bei dem über einen langen Zeitraum geführten Betrieb seines Gewerbes in keiner Weise auffällig geworden ist und eine positive Sozialprognose gestellt werden kann.