Leitsatz
Der Erbbauberechtigte kann sowohl aufgrund seiner dem Eigentum angenäherten Stellung als Erbbauberechtigter als auch als Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu einer Detailuntersuchung gemäß § 9 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG herangezogen werden.