Leitsatz
1. Zur Frage der Subsidiarität der allgemeinen Feststellungsklage gegenüber der auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes gerichteten Verpflichtungsklage in Fällen, in denen das einschlägige Gesetz keinen Feststellungsanspruch zugunsten des Betroffenen enthält.
2. Kommt zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Wasser- und Bodenverband keine gütliche Einigung über den freihändigen Erwerb eines Grundstückes durch Letzteren zustande, kann der Wasser- und Bodenverband den Erwerb sowie die Bedingungen eines freihändigen Erwerbs nicht einseitig hoheitlich bestimmen. Er ist insoweit auf die Einleitung eines Enteignungsverfahrens nach §§ 40 ff. WVG zu verweisen.
3. Eine § 37 WVG entsprechende Vorschrift für die Fälle, in denen eine gütliche Einigung über einen Eigentumsübergang durch den Wasser- und Bodenverband scheitert, existiert nicht.
4. Zur Frage des Vorliegens eines unmittelbaren Vermögensnachteils im Sinne des § 38 Satz 1 WVG.