Leitsatz
Der Vermieter eines Spielhallenbetreibers hat ein hinreichendes rechtliches Interesse am Ausgang des Genehmigungsverfahrens für den Betrieb der Spielhalle, um eine ermessensfehlerfrei Entscheidung der Verwaltungsbehörde über eine von ihm beantragte Hinzuziehung zu diesem Verwaltungsverfahren nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BremVwVfG verlangen zu können.
Es handelt sich jedoch weder um einen Fall der notwendigen Hinzuziehung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BremVwVfG noch ist das Ermessen auf null reduziert.