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30.11.2023 - Antrag auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 4 AufenthG, 2 V 2344/23, Beschluss vom 30.11.2023

Datum der Entscheidung
30.11.2023
Aktenzeichen
2 V 2344/23
Normen
§ 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG
§ 11 Abs. 4 AufenthG
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Aufhebung Einreise- und Aufenthaltsverbot
Titelerteilungsperre
Verfahrensduldung
Leitsatz
- Ein verfahrensbezogenes Bleiberecht in Form einer Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion ist nach dem Willen des Bundesgesetzgebers grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG für die Dauer eines Aufenthaltserlaubnisverfahrens zu gewähren.
- Nur ausnahmsweise kann es geboten sein, für die Dauer von Verwaltungs- oder gerichtlichen Verfahren zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG eine sog. Verfahrensduldung zu erteilen.
- Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV ist geeignet, eine im einstweiligen Anordnungsverfahren gemäß § 123 VwGO ausnahmsweise sicherungsfähige Verfahrensduldung zu vermitteln. Das gilt auch dann, wenn wegen der Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zugleich die Aufhebung eines ausweisungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 4 AufenthG begehrt wird.
- Die Aufhebung eines ausweisungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots oder dessen Fristverkürzung gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann nur mit nachträglich – d.h., nach Bestandskraft der mit der Ausweisungsverfügung einhergehenden Erstbefristung gemäß § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG – eingetretenen Tatsachen begründet werden.