Datum der Entscheidung
31.05.2023
Normen
BremDG § 38 Abs 1 Satz 2,
BremDG § 62 Abs 1,
BremDG § 62 Abs 2,
BremVwVfG § 28,
BremVwVfG § 45,
BremVwVfG § 46
Rechtsgebiet
Disziplinarrecht
Schlagworte
Alternativlosigkeit,
Anhörungsmangel,
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung,
Fehlende Ermessensausübung,
Störung des Dienstbetriebs,
Verhältnismäßigkeit,
vorläufige Dienstenthebung
Leitsatz
1. Die vor einer vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 BremDG unterbliebene Anhörung kann nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 BremVwVfG geheilt werden. Der Anwendung der Heilungsvorschrift nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 BremVwVfG steht bereits entgegen, dass eine Aufhebung einer vorläufigen Dienstenthebung - etwa durch gerichtliche Entscheidung - nicht vorgesehen ist. So weist eine vorläufige Dienstenthebung die Besonderheit auf, dass sie lediglich eine vorläufige Regelung für die Dauer des Disziplinarverfahrens trifft; sie endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Dementsprechend sieht das Disziplinarrecht als Rechtsbehelf allein ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung) gemäß § 62 BremDG vor. Diese Regelung ist abschließend, so dass für den betroffenen Beamten nicht die Möglichkeit besteht, während eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahrens die Aufhebung einer vorläufigen Dienstenthebung mittels Klage zu erreichen.