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20.03.2020 - Antrag auf Unterlassung der Errichtung einer Corona-Anlaufpraxis

Datum der Entscheidung
20.03.2020
Aktenzeichen
5 V 533/20
Normen
GG Art 2
GG Art 2 Abs 2
VwGO § 123 Abs 1
Rechtsgebiet
Polizeirecht
Schlagworte
Anlaufpraxis
Coronavirus
einstweilige Anordnung
Unterlassung
Leitsatz
Ein Anwohner kann, auch wenn er eine Vorerkrankung hat, keinen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geltend machen, wenn in seiner Nachbarschaft eine Anlaufpraxis zum Test auf den Coronavirus eröffnet wird. Dies gilt zumindest dann, wenn die handelnde Behörde ausreichende Maßnahmen ergreift, um einer Infektionsgefahr für die Anwohner zu begegnen. Es ist ihm zuzumuten, ein etwaiges Risiko durch sein Verhalten einzudämmen.