Leitsatz
1. Gesunden und arbeitsfähigen anerkannten Schutzberechtigten droht im Falle der Rückführung nach Bulgarien auch mit Blick auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie und unter Berücksichtigung der zahlreich in Bulgarien aufgenommenen ukrainischen Flüchtlinge nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh in Form von Obdachlosigkeit und Verelendung.
2. Die Entscheidung des Bundesamtes, dem Kläger die Abschiebung nach Bulgarien anzudrohen, wo ihm subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, fällt nicht in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG. Sie gehört vielmehr zur Ausübung der alleinigen Zuständigkeit der Beklagten als Mitgliedstaat der Europäischen Union im Bereich der rechtswidrigen Einwanderung.
3. Die zwingend einwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 36 Abs. 1 AsylG dürfte für eine Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise in den anderen Mitgliedstaat i.S.d. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG genügen.