Leitsatz
1. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung aufgrund des fortbestehenden Systems der sog. Dedowschtschina in den russischen Streitkräften begründet für wehrpflichtige Asylsuchende aus der Russischen Föderation einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG.
2. Zur Einziehung von Wehrpflichtigen aus dem Norkaukasus.
3. Zur Wehrdienstverweigerung als zumutbares Eigenverhalten zur Gefahrabwendung.