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07.01.2010 - Asyl, Türkei, Gefährdung durch verweigerte Zwangsheirat

Datum der Entscheidung
07.01.2010
Aktenzeichen
2 K 573/07.A
Normen
AufenthG § 60 Abs 7 S 1
VwVfG § 51 Abs 3
VwVfG § 51 Abs 5
Rechtsgebiet
Asylrecht
Schlagworte
Abschiebungsverbot
Dreimonatsfrist
Ermessen
konkrete Gefahr
Wiederaufgreifen
Zwangsheirat
Leitsatz
Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben wegen verweigerter Zwangsheirat besteht nicht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls keine akute Gefährdungssituation zu bejahen ist.