Leitsatz
Die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 2. September 2022 – C-497/21, juris) unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass sie in Bezug auf den internationalen Schutz allein einen Schutzstatus erfasst, der von einem Mitgliedstaat zwecks Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU gewährt wird. Bei der Gewährung des Schutzstatus von dänischen Behörden nach § 7 Abs. 1 oder 2 des dänischen Ausländergesetzes handelt es sich jedoch nicht um eine Zuerkennung des subsidiären Schutzes oder der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU, weil diese Richtlinie auf das Königreich Dänemark keine Anwendung findet.