Leitsatz
1. Eindeutig unstimmige und widersprüchliche bzw. eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG müssen sich auf Tatsachen beziehen; deren rechtliche Bewertung wird hingegen nicht erfasst.
2. Eine Täuschungsabsicht über Tatsachen, die erst durch die Antragsgegnerin erhellt worden wäre, ist nicht zu erkennen, wenn der Antragsteller sich auf die Unkenntnis der Erteilung einer armenischen Staatsangehörigkeit durch Dekret des Präsidenten der Republik Armenien beruft.