Leitsatz
Im Rahmen der Kostenerstattung ist die jeweilige Kostengrundentscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und im Abänderungsverfahren (§ 80 Abs. 7 VwGO) maßgeblich.
Dem steht nicht entgegen, dass der Protzessbevollmächtigte gemäß § 15 Abs. 2 RVG Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern darf und das Verfahren über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und jedes Verfahren über deren Abänderung oder Aufhebung nach § 16 Nr. 5 RVG "dieselbe Angelegenheit" darstellt. Insoweit ist § 16 Nr. 5 nicht zu entnehmen, dass der Prozessgegner (hier die Erinnerungsgegnerin) entgegen einer Kostengrundentscheidung - hier im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO - von Kostenerstattungsansprüchen freizustellen ist (Anschluss an OVG Münster, Beschl. v. 13.02.2017 - 11 B 769/15.A).
Bei entgegengesetzten Kostenentscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz- und im Abänderungsverfahren hat in derselben Angelegenheit ein Beteiligter aufgrund der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO und der andere Beteiligte aufgrund der Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO einen Kostenerstattungsanspruch.