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28.10.2024 - Asylrecht/Russische Föderation, 6 V 2558/24, Beschluss vom 28.10.2024

Datum der Entscheidung
28.10.2024
Aktenzeichen
6 V 2558/24
Normen
AsylG § 29 Abs 1 Nr 5
AsylG § 3 Abs 2 Satz 1 Nr. 3
AsylG § 36 Abs 4 S 1
AsylG § 4 Abs 2 Satz 1 Nr. 3
AsylG § 71 Abs 1
VwGO § 123 Abs 1
Rechtsgebiet
Asylrecht
Schlagworte
Grundsätze der Vereinten Nationen
Internationaler Terrorismus
Jugendstrafe
Russische Föderation
Wehrdienst
Ziele und Grundsätz der Vereinten Nationen
Leitsatz
1. Den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider handelt, wer wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, in einem Fall in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren Staatsgefährdenden Gewalttat in einem Fall in Tateinheit mit Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und in zwei Fällen in Tateinheit mit Gewaltdarstellung zu einer einheitlichen Jugendstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden ist.

2. Zur Fähigkeit, sich dem Druck bis hin zur Anwendung von Zwang des russischen Staates zu entziehen, sofern ein Vertragsschluss als Vertragssoldat beabsichtigt wird.