Leitsatz
1. Männlichen Syrern, die sich dem Militärdienst durch Ausreise entzogen haben, droht bei Rückkehr in Anknüpfung an eine (unterstellte) oppositionelle Gesinnung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG. Die wegen der Entziehung vom Militärdienst drohende Strafe stellt sich zudem als Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG dar. (siehe bereits VG Bremen, Urteil vom 01. Februar 2017 – 1 K 1128/16 – und Urteil vom 09.08.2017 – 1 K 3592/16 ).
2. Dies gilt nicht für die einzigen Söhne der Familie. Da diese nach den geltenden syrischen Gesetzen einen Anspruch darauf haben, vom Wehrdienst freigestellt zu werden, ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihre Ausreise als Wehrdienstentziehung angesehen und ihnen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden wird.