Leitsatz
1. Die Straßenbaulast besteht als öffentliche Aufgabe ausschließlich im Sinne der Allgemeinheit.
2. Sperrpfosten sind keine Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 45 StVO.
3. Ein Anspruch auf Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von Sperrpfosten oder Blumenkübeln in einem verkehrsberuhigten Bereich besteht in der Regel nicht.
4. Erschweren parkende Fahrzeuge den Zugang zu einem Grundstück so wird sich der Grundstückeigentümer in der Regel an die Ordnungsbehörde wenden müssen und nicht an den Träger der Straßenbaulast.