Leitsatz
Alleine die Möglichkeit zum Abschluss von Live-Wetten und die Anzeige entsprechender Quoten und Spielstände auf Monitoren in einer Wettvermittlungsstelle führt singulär betrachtet nicht in jedem Fall dazu, dass es sich bei dem Vorhaben um eine Vergnügungsstätte i.S.d. BauNVO handelt. Auch in diesem Fall ist unter Berücksichtigung der übrigen Betriebsgestaltung im Einzelfall festzustellen, ob konzeptionell ein Verweilen der Kunden gefördert und kommerzielle Unterhaltung geboten werden soll.