Leitsatz
Mangels abweichender gesetzlicher Regelungen gilt der Grundsatz der Bestenauswahl auch für Auswahlentscheidungen in Bezug auf die Stelle des Direktors/der Direktorin bei der Bremischen Bürgerschaft. Auch bei der Besetzung einer solchen Spitzenposition ist das durch den Bewerbungsverfahrensanspruch gesicherte Gebot der Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht außer Kraft gesetzt.