Normen
AsylG §§ 24 Abs 4, 25, 5
AsylVerfRL 2013/32/EU Art 3, 10, 12, 15
AsylVerfRL 2013/32/EU Art 4, 46, 46 Abs 3,
GG Art 19 Abs 4,
VwGO § 113 Abs 5,
VwGO § 42 Abs 1 Alt 2,
VwGO §§ 75,
VwGO § 86 Abs 1
Schlagworte
Asylverfahren,
Ausgestaltung des Asylverfahrens,
Bescheidung,
besonderes Rechtsschutzbedürfnis,
Durchentscheidung,
persönliche Anhörung,
Untätigkeitsbescheidungsklage,
Verfahrensgarantien,
zureichender Grund
Leitsatz
Zum besonderen Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Bescheidung beschränkte Untätigkeitsklage im Asylverfahren.
Ein berechtigtes Interesse an der Durchführung eines behördlichen Verfahrens liegt aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Asylverfahrens regelmäßig vor.
Dies gilt unabhängig davon, ob bereits – wie hier – eine Anhörung des Klägers nach § 25 AsylG stattgefunden hat. Die Durchführung des behördlichen Verfahrens ist auch noch nach einer Anhörung geeignet, für den Kläger einen rechtlichen Vorteil zu begründen. Das gerichtliche Verfahren in Asylsachen kann die Durchführung des behördlichen Asylverfahrens im Regelfall nicht insgesamt gleichwertig ersetzen.