Leitsatz
1. Das Recht der Wahrung der Chancengleichheit im Wahlkampf schränkt die Programmfreiheit der Fernsehanstalten im Allgemeinen nicht ein.
2. Allein der Umstand, dass bei einer Wahl 1,75 % ungültige Stimmen abgegeben werden, führt nicht dazu, dass die Wahl für ungültig zu erklären und eine Wiederholungswahl anzuordnen ist. Insoweit bedarf es vielmehr konkreter und nachprüfbarer Angaben der Einspruchsführer darüber, welche Unregelmäßigkeiten geschehen sein sollen.