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06.12.2022 - Disziplinarrecht der Landesbeamten, 8 K 2777/19, Urteil vom 06.12.2022

Datum der Entscheidung
06.12.2022
Aktenzeichen
8 K 2777/19
Normen
BeamtStG § 34 Abs 1 Satz 1
Rechtsgebiet
Disziplinarrecht
Schlagworte
Disziplinarverfügung
Geldbuße
Gesunderhaltung
Nahrungsaufnahme
Rettungssanitäter
Leitsatz
Die Pflicht zur Gesunderhaltung umfasst auch die Pflicht eines Rettungssanitäters zur rechtzeitigen Nahrungsaufnahme, um seine Dienstfähigkeit für den Fall eines Notfalleinsatzes auch über das geplante Ende der Schicht hinaus zu erhalten.