Leitsatz
1. Zum Verhältnis eines Feststellungsantrages nach § 43 VwGO zum Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO in Fällen der landesrechtlich gegebenen Möglichkeit, im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Gültigkeit einer untergesetzlichen Rechtsnorm herbeizuführen (Statthaftigkeit eines einstweiligen Rechtsschutzantrages nach § 123 VwGO).
2. Zur Frage der richtigen Antragsgegnerin im Rahmen eines Feststellungsbegehrens, das auf die Feststellung des Nichtbestehens eines aufgrund einer self-executing-Norm ggf. begründeten Rechtsverhältnisses gerichtet ist.
3. Die nach § 4 Abs. 2 Nr. 9 Zwanzigste Coronaverordnung verordnete Schließung von Kosmetikstudios verfolgt einen legitimen Zweck, ist nach summarischer Prüfung geeignet und erforderlich und auch verhältnismäßig im engeren Sinne.
4. Insbesondere lässt sich ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf die Privilegierung von Friseurbetrieben nicht feststellen.