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30.04.2020 - Durchführung der Versammlung auf eine stationäre Kundgebung

Datum der Entscheidung
30.04.2020
Aktenzeichen
5 V 763/20
Normen
GG Art 8
IfSG § 28
IfSG § 28 Abs 1
IfSG § 28 Abs 1 S 1
IfSG § 28 Abs 1 S 2
Rechtsgebiet
Versammlungsrecht
Schlagworte
Aufzug
Corona
Coronavirus
Nichtstörer
Versammlung
Versammlungsort
Versammlungsverbot
Leitsatz
1. Zur Rechtmäßigkeit des Verbotes eines Aufzuges durch die Bremer Innenstadt am 1. Mai mit 60 bis 80 angemeldeten Teilnehmern, wenn Gegendemonstrationen linker Gruppierungen zu erwarten sind.

2. Im Hinblick auf zu erwartende Rechts-Links-Konflikte und den dadurch nicht einzuhaltenden Mindestabstand von 1,5 m zwischen Polizeibeamten, Demonstranten und Gegendemonstranten kann ein Aufzug aus infektionsschutzrechtlichen Gründen verboten werden. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, dass Polizeibeamte nicht nur vereinzelt im Wege des unmittelbaren Zwangs und durch körperlichen Einsatz gegen (Gegen-)Demonstranten vorgehen müssen und etwaige Infektionsketten nicht nachverfolgt werden können.

3. Ein hilfsweise gestellter Antrag, die Durchführung der Versammlung auf eine stationäre Kundgebung zu begrenzen, setzt jedenfalls voraus, dass der dafür vorgesehene Versammlungsort vom Antragsteller benannt wird. Dem Gericht ist es ohne eine solche Angabe verwehrt, selbst einen Versammlungsort zu benennen.