Leitsatz
1. Zum Verhältnis eines Feststellungsantrages nach § 43 VwGO zum Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO in Fällen der landesrechtlich gegebenen Möglichkeit, im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Gültigkeit einer untergesetzlichen Rechtsnorm herbeizuführen (Statthaftigkeit eines einstweiligen Rechtsschutzantrages nach § 123 VwGO).
2. Zur Frage der richtigen Antragsgegnerin im Rahmen eines Feststellungsbegehrens, das auf die Feststellung des Nichtbestehens eines aufgrund einer self-executing-Norm ggf. begründeten Rechtsverhältnisses gerichtet ist.
3. Die Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 6 Nr. 1 Vierzehnte Coronaverordnung Bremen (Ansammlungen und Zusammenkünfte von Menschen für die Berufsausübung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG) ist nur dann einschlägig, wenn sich die Mehrheit der Teilnehmer der Veranstaltung auf die Berufsausübungsfreiheit berufen können. Dies folgt aus einer am Wortlaut, Willen des Verordnungsgebers und Telos der Vorschrift orientierten Auslegung. Es genügt danach nicht, dass sich die Besucher einer Karrieremesse über mögliche Bildungs- und Studiengänge, Arbeitgeber und Karrierechancen informieren.
4. Das pauschalierende Verbot von Veranstaltungen jeglicher Art in geschlossenen Räumen mit mehr als 250 gleichzeitig anwesenden Personen in § 2 Abs. 1 und 2 Vierzehnte Coronaverordnung Bremen verletzt die Veranstalterin einer Karrieremesse in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Der dem Verordnungsgeber zustehende Einschätzungsspielraum, der auch Pauschalierungen, Verallgemeinerungen und Generalisierungen umfasst, ist überschritten, wenn kein sachlicher Grund für die vorgenommene Typisierung vorliegt. Dies ist im Hinblick auf die gleichzeitige dem Grunde nach unbegrenzte Öffnung der Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr der Fall, wenn die Regelung der Coronaverordnung keine Möglichkeit vorsieht, besondere Veranstaltungsformen zu berücksichtigen. Insbesondere bei Karrieremessen fehlt es an infektionsgefahrerhöhenden Umständen, die das pauschalierende Verbot in § 2 Abs. 1 und 2 Vierzehnte Coronaverordnung Bremen rechtfertigen könnten.
5. Ein Anordnungsgrund liegt in Fällen der Vorwegnahme der Hauptsache nur dann vor, wenn es dem Rechtsschutzsuchenden gelingt, glaubhaft zu machen, dass im Falle des Abwartens in der Hauptsache ein schwerer, unzumutbarer, irreversibler Nachteil eintritt. Hier verneint.