Leitsatz
Eine gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle gerichtete Klage hat unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Satz 2 BremGlüG aufschiebende Wirkung, da sich der behördliche Aufhebungsbescheid nicht in der Versagung der begehrten Erlaubnis erschöpft, sondern darüber hinaus die Fortbestehenswirkung der nach § 18 Abs. 1 BremGlüG befristeten (vorherigen) Erlaubnis beseitigt.