Leitsatz
1. Kein Anspruch auf vorläufige Gestattung bzw. Duldung von gegen das Mindestabstandsgebot von 500 Metern zu Schulen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG verstoßende Spielhallen im Wege der einstweiligen Anordnung.
2. An der Verfassungsmäßigkeit des Mindestabstandsgebots von 500 Metern zu Schulen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG bsetehen - auch unter Berücksichtigung der seit dem 01.07.2023 geltenden Verschärfungen des übrigen Spielhallenrechts - keine substantiellen Zweifel.