Leitsatz
1. Schreitet die Vollzugspolizei zum Schutz privater Rechte ein, ist zur Beurteilung der Frage, ob eine Gefahr im polizeirechtlichen Sinne vorlag, auf die üblichen Maßstäbe (Ex-Ante-Betrachtung aus Sicht eines objektiven, besonnenen und sachkundigen Amtswalters) abzustellen.
2. An die Wahrscheinlichkeit, dass das zu schützende Individualrechtsgut besteht, sind keine erhöhten oder speziellen Anforderungen zu stellen. Insbesondere bedarf es keiner Offenkundigkeit.
3. Zur Annahme des Erlasses konkludenter Verwaltungsakte in einer typischen vollzugspolizeilichen Konstellation.