Leitsatz
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist der zulässige Rechtsbehelf zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Zurückstellung des Antrags auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
2. Die Zurückstellung bedeutet für die Adressatin der Verfügung eine eigenständige Beschwer, da sie der planenden Gemeinde bis zu 12 Monate Zeit verschafft, ein eingeleitetes Genehmigungsverfahren zu Ende zu bringen und dabei die Rechtsgrundlage für die beabsichtigte Ablehnung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu schaffen. An der Beseitigung dieser belastenden Folge hat die Antragstellerin ein selbstständiges schutzwürdiges Interesse.
3. Die Regelung des § 15 Abs. 1 BauGB sieht ein besonderes Verfahren zu Gunsten der planenden Gemeinde vor. Im Gegenzug muss die Adressatin der Zurückstellungsverfügung die Möglichkeit haben, die Frage, ob von diesem Verfahren zu Recht Gebrauch gemacht wurde, einer schnellen Klärung in einem effektiven Rechtsschutzverfahren zuzuführen. Dieses Ziel kann nur über einen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erreicht werden.
4. Die Regelung des § 15 BauGB (Zurückstellung von Baugesuchen) ist entsprechend anwendbar, wenn es nicht um eine baurechtliche Genehmigung, sondern um eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Vorhabens geht.
5. Das für den Erlass einer Veränderungssperre erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung der Planung liegt nicht vor, wenn die Gemeinde keine Vorstellungen dazu entwickelt hat, mit welchen Festsetzungen hinsichtlich der Art der Nutzung ihr Planungsziel erreicht werden soll.
6. Eine Veränderungssperre, die der Gemeinde erst die Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts geben soll, ist mangels eines beachtlichen Sicherungsbedürfnisses unwirksam.
7. Der Streitwert für eine Klage auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist mit 2,5 % der Investitionssumme für die betreffende Anlage anzugeben; dieser Betrag ist im Hinblick darauf, dass nur eine Zurückstellung angegriffen wird, auf die Hälfte zu reduzieren.