Leitsatz
1. Es ist gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr eine tatsächliche Dienstverrichtung von zusammen genommen gut acht Monaten innerhalb einer fünfjährigen Probezeit für nicht ausreichend hält, um die fachliche Bewährung feststellen zu können.
2.Eine Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist erst dann möglich und geboten, wenn der Beamte die auf seinem Dienstposten anfallenden Aufgaben über eine stets zu fordernde Mindestdauer hinweg wahrgenommen hat. Eine zu kurze zusammenhängende Tätigkeit lässt ein verlässliches Werturteil zur fachlichen Bewährung nicht zu.
3. Der Grund für die Entlassung muss nicht in einem vorwerfbaren Fehlverhalten des Antragstellers mit Blick auf die Teilnahme an einer amtsärztlichen Untersuchung liegen, sondern kann im vorliegenden Einzelfall allein damit begründet werden, dass es innerhalb der höchstzulässigen Probezeit von fünf Jahren aufgrund der erheblichen Fehlzeiten nicht möglich gewesen ist, die fachliche Bewährung der Antragstellerin positiv festzustellen.
4. Die dauernde Ortsabwesenheit eines Studienrates im europäischen Ausland erschwert das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Entlassungsverfügung aus generalpräventive Gesichtspunkte.