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27.01.2022 - Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder charakterlicher Eignung, 6 V 2013/21, Beschluss vom 27.01.2022

Datum der Entscheidung
27.01.2022
Aktenzeichen
6 V 2013/21
Normen
BeamtStG § 23 Abs 3 S 1 Nr 2
BeamtStG § 34 Abs. 1 S. 1
VwGO § 80 Abs 2 S 1 Nr 4
VwGO § 80 Abs 5
Rechtsgebiet
Recht der Landesbeamten
Schlagworte
Beamter auf Probe
Charakterliche Eignung
Chatverläufe
Einstellung gegen Auflagen
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe
Nötigung
Strafbefehl
Strafrechtliches Ermittlungsverfahren
Leitsatz
1. Charakterliche Mängel, die aus einem in strafrechtlichen Verfahren festgestellten Verhalten des Beamten auf Probe resultieren, können zu einer Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG führen.

2. Der Dienstherr darf eine Entlassungsentscheidung eines Beamten auf Probe auf die Ergebnisse aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren stützen, auch wenn zu diesem Zeitpunkt lediglich ein Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft beantragt wurde bzw. eine Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO erfolgte.