Leitsatz
1. Die oberste Dienstbehörde einer Staatsanwältin im bremischen Landesdienst ist nicht der Leitende Oberstaatsanwalt sondern die Senatorin für Justiz und Verfassung. Ihre Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 BremBG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Anordnung des Senats zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse vom 03.08.2010 (Brem.GBl. S. 442). Hiernach ist der Senat für die Stadtgemeinde Bremen die oberste Dienstbehörde, die Befugnisse als solche sind auf die einzelnen Mitglieder für ihren Geschäftsbereich übertragen.
2. Zuständig für die Anerkennung eines dienstliches Interesses oder eines öffentlichen Belanges einer bezügelosen Beurlaubung ist die oberste Dienstbehörde.
3. Die Anerkennung eines dienstliches Interesses oder eines öffentlichen Belanges einer bezügelosen Beurlaubung muss gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BremBG vor Beginn der Beurlaubung vorliegen.