Leitsatz
Bei der Bestimmung des Maßes der Förderlichkeit beruflicher Vortätigkeiten für die Festsetzung der Erfahrungsstufe bei der Besoldung bleibt es dem Dienstherrn überlassen, die Aufgaben des abstraktfunktionellen Amtes eines Brandmeisters zu definieren. Diese Aufgabendefinition bezogen auf das klassische Aufgabenprofil eines Brandmeisters der Feuerwehr ist nicht fehlerhaft. Hieran ändert auch nichts ein möglicherweise geändertes Bewusstsein hinsichtlich der Verbesserung kommunikativer Strukturen bei der Feuerwehr. Dadurch ändert sich nicht der Aufgabenbereich eines Brandmeisters. Dieser allein ist aber Bezugspunkt für die Prüfung des Maßes der Anrechenbarkeit beruflicher Vortätigkeiten.