Leitsatz
Es bestehen nach summarischer Prüfung Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der erlassenen Abschiebungsanordnung.
Eine Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG dürfte nur zulässig sein, wenn über einen zuvor gestellten Antrag auf internationalen Schutz auch entschieden wurde.
Die Entscheidung über den nach der Wiedereinreise gestellten zweiten Asylantrag dürfte auch nicht deshalb ausgeschlossen sein, weil zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bezüglich des ersten, vor der Überstellung nach Polen gestellten, Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland noch ein Gerichtsverfahren anhängig war.
Die nachträglich eingetretene Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung kann nicht in einem noch anhängigen Klageverfahren gegen einen ersten Dublin-Bescheid geltend gemacht werden. Denn abweichend von § 77 Abs. 1 AsylG ist im Falle der Rückkehr nach einer Dublin-Überstellung für die rechtliche Bewertung des ersten Bescheides auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Überstellung abzustellen.