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16.03.2022 - Erlaubnis für das das Betreiben einer einer Prostitutionsstätte, 5 V 2299/21, Beschluss vom 16.03.2022

Datum der Entscheidung
16.03.2022
Aktenzeichen
5 V 2299/21
Normen
ProstSchG
ProstSchG § 12 Abs 1
ProstSchG § 22
ProstSchG § 22 Satz 1
ProstSchG § 22 Satz 2
ProstSchG § 23 Abs 2
Rechtsgebiet
Gewerberecht
Schlagworte
Erlöschen der Erlaubnis
gewerberechtliche Unzuverlässigkeit
Prostitution
Prostitutionsstätte
Rechtsschutzbedürfnis für Antrag nach § 80 Abs 5
Unzuverlässigkeit
Widerruf
Titel der Entscheidung

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Erlaubnis für das das Betreiben einer einer Prostitutionsstätte, 5 V 2299/21, Beschluss vom 16.03.2022 (pdf, 497.1 KB)
Leitsatz
1. Zur Frage der Erledigung des Widerrufs einer Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte, wenn während der noch laufenden Rechtsbehelfsfrist ein Ablehnungsbescheid über die Verlängerung der Jahresfrist, die nach § 22 Satz 1 ProstSchG zum Erlöschen der Erlaubnis kraft Gesetzes führt, bestandskräftig wird.

2. Stellt der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte einen Antrag auf Verlängerung der Jahresfrist aus § 22 Satz 1 ProstSchG, nachdem zuvor Streit über den Ablauf dieser Jahresfrist bestand, und wird dieser Antrag abgelehnt, enthält dieser Bescheid neben der Ablehnung der Verlängerung zugleich die Feststellung, dass die Jahresfrist abgelaufen ist bzw. ablaufen wird. Lässt der Erlaubnisinhaber diesen Ablehnungsbescheid bestandskräftig werden, kann er im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, das sich gegen den Widerruf der Erlaubnis richtet, nicht einwenden, die Erlaubnis sei nicht kraft Gesetzes erloschen.