Leitsatz
1. Zur Frage der Erledigung des Widerrufs einer Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte, wenn während der noch laufenden Rechtsbehelfsfrist ein Ablehnungsbescheid über die Verlängerung der Jahresfrist, die nach § 22 Satz 1 ProstSchG zum Erlöschen der Erlaubnis kraft Gesetzes führt, bestandskräftig wird.
2. Stellt der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte einen Antrag auf Verlängerung der Jahresfrist aus § 22 Satz 1 ProstSchG, nachdem zuvor Streit über den Ablauf dieser Jahresfrist bestand, und wird dieser Antrag abgelehnt, enthält dieser Bescheid neben der Ablehnung der Verlängerung zugleich die Feststellung, dass die Jahresfrist abgelaufen ist bzw. ablaufen wird. Lässt der Erlaubnisinhaber diesen Ablehnungsbescheid bestandskräftig werden, kann er im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, das sich gegen den Widerruf der Erlaubnis richtet, nicht einwenden, die Erlaubnis sei nicht kraft Gesetzes erloschen.