Leitsatz
1. Veranstaltungen, bei denen die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird, bedürfen einer Erlaubnis.
2. Gemäß § 29 Abs. 2 StVO haben Veranstaltende dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden. Ein etwaiges Verschulden beauftragter Unternehmen muss sich der Veranstalter zurechnen lassen.
3. Hat ein Veranstalter in der Vergangenheit mehrfach verkehrssicherheitsrelevante Auflagen nicht beachtet, ist kein milderes Mittel ersichtlich um den Schutz der Verkehrssicherheit ebenso wirksam zu gewährleisten wie im Falle der Erlaubnisversagung.