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01.02.2011 - Ernennung eines weiteren Mitglieds des Magistrats

Datum der Entscheidung
01.02.2011
Aktenzeichen
1 V 100/11
Normen
VerfBhrv § 38
VwGO § 42 Abs 2
Rechtsgebiet
Kommunalrecht
Schlagworte
Kommunalverfassungsstreit
Magistratsmitglied
Wahl zur Unzeit
Leitsatz
Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven können sich auf ein organschaftliches Recht berufen, nicht mit einer Wahl "zur Unzeit" überzogen zu werden. Das Amt des Oberbürgermeisters der Stadt Bremerhaven ist kommunalverfassungsrechtlich nicht mit dem Stadtratsamt identisch, sondern davon abgehoben.