Leitsatz
1. Der Verwaltungsrechtsweg für das auf den Erlass einer Rechtsnorm im Range unterhalb eines förmlichen Gesetzes gerichtete Feststellungsbegehren ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO gegeben. Es handelt sich um die gerichtliche Kontrolle der Verwaltung, ob diese verpflichtet ist, eine solche untergesetzliche Norm zu erlassen (vgl. BVerwG, Urt. 04.07.2002 - 2 C 13/01).
2. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet Rechtsschutz nicht nur gegen höherrangiges Recht verletzende Rechtssetzungsakte, sondern auch gegen ein mit höherrangigem Recht unvereinbares Unterlassen des Verordnungsgebers (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2002 - 2 C 13/01).
3. Bei dem aufgrund der von den Lehrern auf der Grundlage der Unterrichtsverpflichtungs-Abweichungsverordnung geleisteten Vorgriffsstunden entstandenen Ausgleichsanspruch handelt es sich um ein vermögenswertes subjektiv öffentliches Recht im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG. Er beruht auf eigener Arbeitsleistung.
4. Das Unterlassen des Verordnungsgebers, nach der Aufgabe der Heranziehung zu Vorgriffsstunden einen Anschluss-Ausgleichstatbestand für diejenigen Lehrerinnen und Lehrer zu regeln, die die Vorgriffsstunden erbracht haben, stellt einen Eingriff in diese geschützte Rechtsposition dar.
5. Der Eingriff ist unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.