Leitsatz
1. Entscheidet sich die Fahrerlaubnisbehörde für eine Zustellung des Bescheides an den Verfahrensbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis nach § 5 Abs. 4 VwZG, so wird Klagefrist im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses in Lauf gesetzt. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Bescheid nebst Empfangsbekenntnis zu einem früheren Zeitpunkt in den Machtbereich des Verfahrensbevollmächtigten gelangt war.
2. Zur Verwertbarkeit eines toxikologischen Befundberichts im Verfahren zur Fahrerlaubnisentziehung, wenn die Einverständniserklärung zur Blutentnahme nach § 81a StPO wegen unrichtiger Belehrung unwirksam ist und damit ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt vorliegt.