Leitsatz
Die Schlussfolgerung einer nur geringen Schnittmenge vergleichbarer Tätigkeiten beruht auf einer sorgfältigen Prüfung des jeweiligen Aufgabenbereichs. Denn diese hat die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Hauptfeldwebel in Bezug zum abstraktfunktionellen Amt – also dem generellen Aufgabenbereich – eines Polizeikommissars (Bes.Gr. A9) und dem Anforderungsprofil der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt der Allgemeinen Dienste gesetzt und verglichen.
Der Umstand, dass bei einem seiner Kollegen die Vortätigkeit als Soldat auf Zeit im Rang eines Hauptfeldwebels in vollem Umfang bei der Erfahrungszeit anerkannt wurde, führt nicht dazu, dass im Verhältnis zum Kläger eine Ungleichbehandlung vorliegt. Denn es liegt bereits kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Der Kollege wurde mit Wirkung vom 01.10.2018 ernannt. Zur Anwendung kam das Bremische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 01.07.2018 bis zum 31.12.2018, nachdem die volle Anrechnung der Vortätigkeit bei einem anderen Dienstherrn vorgesehen war.