Leitsatz
Im Falle einer dienstherrnübergreifenden Versetzung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 29 Abs. 4 BremBG tritt der übernehmende Dienstherr nicht im Sinne einer Rechtsfolge umfassend und in jegliche Verbindlichkeiten aus dem Beamtenverhältnis zum ehemaligen Dienstherrn ein.