Leitsatz
1. § 57 BremSchulG gewährt dem Schulpflichtigen, der eine Befreiung von der Schulpflicht im Land Bremen zu Gunsten des Schulbesuchs außerhalb von Bremen begehrt, einen Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung gegen die Fachaufsicht.
2. Das Ermessen der Fachaufsicht wird durch die "Vereinbarung der Gegenseitigkeit des Besuchs öffentlicher Schulen zwischen den Ländern Niedersachsen und Bremen" vom 01.03.1996 (BremABl. S. 639) als sog. ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift konkretisiert.
3. Eine Befreiung von der Schulpflicht kommt demnach nur in engen Ausnahmefällen in Betracht, wenn eine Versagung zu einer unzumutbaren Härte führt oder pädagogische Gründe die Befreiung gebieten und die dem Schulpflichtigen drohenden Nachteile ungleich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an einer sinnvollen Verteilung der Schüler auf die von dem aufgrund des Wohnsitzes zuständigen Schulträger angebotenen Schulen.