Leitsatz
1. Die Untersagung der Öffnung von Einzelhandelsgeschäften die zur Versorgung der Bevölkerung nicht notwendig sind zum Infektionsschutz kann auf § 28 Abs. 1 IfSG gestützt werden. Ob auf dessen Satz 1 oder Satz 2 kann vorliegend dahinstehen.
2. Eine solche Untersagung ist in der derzeitigen Situation rechtmäßig, auch wenn das betroffenen Geschäft im Rahmen eines Mischangebots Lebensmittel und andere Produkte anbietet, die bei Einzelhändlern verfügbar sind, die nicht von der Schließungsanordnung betroffen sind.