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  • Gefahrenabwehrrecht/Seuchenbekämpfung: Schließung eines Einzelhandelsgeschäftes im Wege einer Allgemeinverfügung nach § 28 Abs. 1 IfSG

26.03.2020 - Gefahrenabwehrrecht/Seuchenbekämpfung: Schließung eines Einzelhandelsgeschäftes im Wege einer Allgemeinverfügung nach § 28 Abs. 1 IfSG

Datum der Entscheidung
26.03.2020
Aktenzeichen
5 V 553/20
Normen
GG Art 12
IfSG § 28
IfSG § 28 Abs 1
IfSG § 28 Abs 1 S 1
IfSG § 28 Abs 1 S 2
Rechtsgebiet
Polizeirecht
Schlagworte
Coronavirus
Einzelhandel für Lebensmittel
Infektionsschutz
Lebensmitteleinzelhandel
Pandemie
Schließungsanordnung
Verbot Öffnung Einzelhandel
Leitsatz
1. Die Untersagung der Öffnung von Einzelhandelsgeschäften die zur Versorgung der Bevölkerung nicht notwendig sind zum Infektionsschutz kann auf § 28 Abs. 1 IfSG gestützt werden. Ob auf dessen Satz 1 oder Satz 2 kann vorliegend dahinstehen.
2. Eine solche Untersagung ist in der derzeitigen Situation rechtmäßig, auch wenn das betroffenen Geschäft im Rahmen eines Mischangebots Lebensmittel und andere Produkte anbietet, die bei Einzelhändlern verfügbar sind, die nicht von der Schließungsanordnung betroffen sind.