Leitsatz
1. Das Abweichen von einer in der Berufungsordnung der Hochschule vorgesehenen geschlechterparitätischen Besetzung der Berufungskommission stellt im Falle des Charakters der Norm als Soll-Vorschrift keinen wesentlichen Verfahrensfehler dar, wenn aufgrund der stark einseitigen Geschlechterverteilung in dem jeweiligen Fachbereich ein atypischer Fall vorliegt und gleichzeitig die zumutbaren Bemühungen unternommen wurden, um die Gleichstellung der Geschlechter im Bewerbungsprozess zu fördern.
2. Die Anforderungen an die Umsetzung der Geschlechterparität bei der Besetzung der Berufungskommission hinsichtlich der Beteiligung von Männern sind niedriger als bei der Beteiligung von Frauen, wenn der vordergründig angestrebte Regelungszweck der einschlägigen Normen der Abbau struktureller Diskriminierung von Frauen im Bereich der Wissenschaft ist.