Leitsatz
Dem lediglich mitsorgeberechtigten Elternteil, bei dem das Kind nicht überwiegend wohnt, kann ein Informationsanspruch gegen die Schule und Hospitationsanspruch im Unterricht seines Kindes nur zustehen, wenn eine schulische Entscheidung von wesentlicher Bedeutung für das Kind ansteht. Eine (normale) Klassenfahrt, auch in europäische Nachbarländer gehört, bei einem 13jährigen Kind nicht dazu. Sie fällt gem. § 1687 Abs. 1 S., 3 BGB in das Alleinentscheidungsrecht des Elternteils, bei dem das Kind überwiegend wohnt - hier der Mutter.