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05.03.2020 - Glücksspielrecht - Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle (Zuverlässigkeit, Auflösung einer Abstandskollision)

Datum der Entscheidung
05.03.2020
Aktenzeichen
5 K 2875/18
Normen
AEUV Art 46
AEUV Art 56
BremSpielhG § 11 Abs 3a
BremSpielhG § 11 Abs 4
BremSpielhG § 2 Abs 1
BremSpielhG § 2 Abs 2
BremSpielhG § 2 Abs 2 Nr 1
BremSpielhG § 2 Abs 2 Nr 4
GewO § 153
GewO § 153 Abs 6
GG Art 12 Abs 1
GG Art 14
Rechtsgebiet
Lotterierecht
Schlagworte
Abstandskollison
Auswahlentscheidung
Auswahlentscheidung bei Abstandskollision
Darlegungspflicht für Härtefall
Ermessensausfall
Gebühren
Gewerbezentralregister
Härtefall
Härtefallantrag
Kohärenz
Spielhalle
Spielhallenerlaubnis
Leitsatz
1. Bei einer „Abstandskollision“ zwischen zwei Spielhallen (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 4 BremSpielhG) regelt § 11 Abs. 3a Nr. 2 Satz 2 BremSpielhG die Auswahlentscheidung für den Fall, dass eine Spielhalle mit einer Standortbetriebsdauer von 20 Jahren und einer Inhaberkontinuität von 10 Jahren auf eine Spielhalle trifft, welche diese Kriterien nicht erfüllt.
2. Das Auswahlkriterium des § 11 Abs. 3a Nr. 2 Satz 2 BremSpielhG ist weder verfassungs- noch unionsrechtlich zu beanstanden.
3. Eine in Abstandskollision stehende Spielhalle, die die Kriterien des § 11 Abs. 3a Nr. 2 Satz 2 BremSpielhG nicht erfüllt, kann eine Erlaubnis nur in einem begründeten Einzelfall nach § 11 Abs. 4 Satz 1 BremSpielhG erhalten. Ob ein „begründeter Einzelfall“ vorliegt, unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollständigen gerichtlichen Überprüfung. Es obliegt zunächst dem Antragsteller bzw. Kläger substantiiert vorzutragen, warum ein Härtefall gegeben sein soll.
4. Nach § 153 Abs. 6 Satz 1 GewO zu löschende Eintragungen im Gewerbezentralregister sind auch dann nicht mehr zu Lasten des Betroffenen verwertbar, wenn dieser innerhalb der Löschungsfristen weitere, aber aufgrund der geringen Bußgeldsummen nicht eintragungsfähige Ordnungswidrigkeiten begangen hat. Eine analoge Anwendung des § 153 Abs. 4 GewO kommt nicht in Betracht.
5. Es ist zulässig, die Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle von der Anzahl der aufgestellten Geldspielautomaten abhängig zu machen und dementsprechend zu staffeln. Dies gilt auch, wenn die Erlaubnis versagt wird. Allerdings muss dann nach dem bremischen Kostenrecht eine Ermessensentscheidung zur Höhe der dort allgemein in Versagungsfällen vorgesehenen Gebührenreduzierung erfolgen.